Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
(nach deutschem Recht)
Viele Unternehmen benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten – nicht bei allen davon macht die innerbetriebliche Bestellung Sinn.
Für Ihr Unternehmen ist ein externer Datenschutzbeauftragter in den meisten Fällen viel günstiger als ein Mitarbeiter. Sie ersparen sich die Kosten für die Einlernphase. Ein erhöhter Kündigungsschutz kommt ebenso nicht zum Tragen. Eine bessere Umsetzung durch eine betriebsfremde Person mit einem unbefangenen Blick ist von Vorteil. Die Kosten sind kalkulierbar und nachvollziehbar – Kostenersparnis
Wir kümmern uns um die Belange des Datenschutzes und machen Vorschläge für eine effiziente Umsetzung. Ihre Mitarbeiter können sich wieder Ihrem Fachgebiet widmen. Ihnen bleibt mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft – Zeitersparnis
Aufgrund des Expertenwissens können die Maßnahmen effizienter umgesetzt werden. Die Umsetzung kann auch der erste Schritt sein, um die Organisation Ihrer Daten zu verbessern – Arbeitsersparnis
Sie zeigen der Welt, dass Datenschutz in Ihrem Unternehmen einen hohen Stellenwert genießt und gelebt wird – Ein Gefühl der Sicherheit
Zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten gehört, die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme im Hinblick auf den Schutz personenbezogender Daten sicher zu stellen. Weiters sind die Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, über den Datenschutz zu unterrichten.
In der Praxis ist einer der ersten Schritte eine Erfassung aller Daten, die beim Kunden verarbeitet werden. Diese werden auf Datenschutzbestimmungen hin geprüft, ob die Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Gleichzeitig gilt es, Benutzer zu schulen, auf den Datenschutz zu verpflichten und in datenrechtlichen Belangen zu sensibilisieren. Weiters werden Verzeichnisse geführt: Eines für den internen Gebrauch (mit mehr Informationen) sowie eine abgespeckte Version für den Einblick von Dritten. Organisatorische und technische Maßnahmen für die Gewährleistung des Datenschutzes werden geprüft, Schwachstellen identifiziert und – wenn notwendig Korrekturen eingeführt.
Die Anforderungen an den Datenschutz werden laufend umgesetzt. Dazu gehören regelmäßige Überprüfungen und die Unterstützung bei Auskunftsanfragen von Dritten.
Aufgaben nach § 4g, §5 BDSG:
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf Datenschutz
- Vertraut machen der Mitarbeiter mit geltenden Vorschriften und besonderen Erfordernissen sowie eine Unterweisung der Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen Belangen
- Erstellen, Führen und Warten eines internen und externen Verfahrensverzeichnisses
- Überwachung der Datenverarbeitung und der gesetzlichen Regeln zum Datenschutz
- Durchführen von Vorab-Kontrollen
- Beantwortung von konkreten Anfragen
- Hinwirken auf Einhalten der Datenschutzbestimmungen
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